SGB V §33, MDR, Zuzahlung.
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Zwischen §33 SGB V, dem Hilfsmittelverzeichnis nach §139 und der seit Mai 2021 geltenden EU-Medizinprodukteverordnung MDR 2017/745 entstand in den vergangenen Jahren ein dichter Rechtsrahmen, der jede Hilfsmittelabgabe in Deutschland und – mit nationalen Modifikationen – in Österreich und der Schweiz vorstrukturiert. Wahlfreiheit, Mehrkostenerklärung und Zuzahlung markieren die Berührpunkte zwischen Recht und Versorgungsalltag.